einiges über "Recht" und "Unsinn"
2008 - JB - Oft lässt sich mit pauschalen Regeln und Meinungen leichter zurechtkommen, als mit den manchmal komplizierten rechtlichen Regeln des täglichen Lebens. Doch so manche Einschätzung ist oberflächlich, und stimmt manchmal sogar überhaupt nicht, und die rechtlichen Grundlagen führen zu völlig anderen Ergebnissen - und Urteilen der Gerichte. Dennoch gilt auch hier; wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Oder; nicht jedes Gericht entscheidet gleich.
Ein kleine Übersicht
Im folgenden eine kleine Übersicht, ein paar Beispiele der gängigen Irrtümer. Mit Hilfe dieser Beispiele können Sie mittels einer gesunden "Einschätzung" die Rechtslage auch bei anderen Fällen gut einschätzen;
Vom Umtausch ausgeschlossen
Diese in manchen Geschäften beliebte Klausel, z.B. aufgrund "reduzierter Ware" stimmt nicht pauschal. Der Käufer kann sehr wohl umtauschen, wenn er zu Hause einen Mangel feststellt. Anders sieht es freilich aus, wenn das Produkt bereits als "beschädigt" oder gar "defekt" angeboten wird, was zulässig ist, wenn der Makel deutlich deklariert ist.
In dem Fall weiß der Kunde bescheid, und kann hinterher nicht mehr umtauschen. Eine Ausnahme vom Umtausch stellt aber auch eine als "zweite Wahl" bezeichnete Ware dar, die eben nicht umgetauscht werden kann. Natürlich gilt auch hier; wenn der Verkäufer Ihnen freiwillig den Umtausch erlaubt, geht es natürlich. Rein rechtlich jedoch nicht.
14 Tage Umtausch geht doch immer, oder ?
Das ist so auch nicht pauschal richtig. Grundsätzlich können Sie in Geschäften keine Ware zurück geben. Kunde und Händler schließen einen Vertrag, und der ist gültig. Ohne wenn und aber! Hier geht es also um den Kauf von Ware in einem Ladengeschäft, in dem Sie real gewesen sind, und die Ware begutachten konnten.
Das viele (kulante) Geschäfte dennoch ohne wenn und aber Ware zurück nehmen, geschieht nur auf Freiwilligkeit des Händlers. Über dem Versandweg bestellte Ware kann jedoch in jedem Falle innerhalb 14 Tage zurück gegeben werden. Hier greift das sog. Fernabsatzrecht. Hintergrund ist, das der Kunde eine Möglichkeit bekommen muss, die Ware in den Händen zu haben und zu begutachten. Freilich muss er in diesen 14 Tagen mit der Ware so umgehen, als sei sie noch immer das Eigentum des Händlers. Und der Händler muss die Ware nur dann innerhalb 14 Tage zurück nehmen, wenn die Ware einwandfrei ist. Gebrauchte Ware kann er abweisen, oder eine Teilzahlung für die unerlaubt erhebliche Benutzung (die über eine Begutachtung in einem Geschäft hinaus gegangen ist/wäre) verlangen.
Der Kunde muss die Rücksendekosten im übrigen selber bezahlen, zumindest wenn der Warenwert 40,- Euro (Stand 2008) nicht übersteigt.
Gutscheine verfallen nach einem Jahr
Auch abgelaufene Gutscheine sind gültig. Der Händler kann jedoch im Falle einer Geldauszahlung einen kleinen Betrag für entgangenen Gewinn abziehen. Rein gesetzlich verfallen Gutscheine erst nach 3 Jahren. Kürzere Fristen haben vor Gericht in aller Regel - es gibt nur wenige Ausnahmen - keine Gültigkeit.
Eltern haften für Ihre Kinder
Diese mahnenden Schilder, z.B. an Baustellen u. ä. sind fast immer totaler Unsinn, denn Kinder haften grundsätzlich für sich selber.
Bei Kindern unter 7 Jahren greift sogar die "Deliktunfähigkeit". Hier müssen die Kinder und die Eltern nicht haften, der Geschädigte bleibt komplett auf seinen Schaden sitzen. Dies gilt auch in anderen Fällen, wenn kein derartiges Schild aufgestellt ist, und das Kind z.B. ein parkendes Auto beschädigt. Ausgenommen ist natürlich eine Mutwilligkeit der Kinder, aber auch nur dann, wenn die Eltern grob fahrlässig gehandelt haben, also sich überhaupt nicht um Ihren Nachwuchs gekümmert haben.
Eltern werden also nur dann zur Kasse gebeten (für die Schäden Ihrer Kinder) wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies wird per Gericht in einzelnen Fällen jedoch so entschieden, dass die Eltern haften, bzw. deren Haftpflichtversicherung.
Reservierungshandtuch am Strand
Mit einem Handtuch einen Liegeplatz am Strand zu reservieren, garantiert keinen Anspruch auf genau diesen Platz an der Sonne. Das Handtuch verleiht eben kein Besitzrecht an diesem Stuhl. Selbstverständlich gilt das auch für Taschen, Kekse, oder andere Utensilien (Kleidung) die auf dem Liegestuhl deponiert werden. Diese Dinge sind in aller Regel wenig bis gar nicht bindend.
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